Recht, Visa und DokumenteFamilienzusammenführung und Nachweis des Krankenversicherungsschutzes

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andre185
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Familienzusammenführung und Nachweis des Krankenversicherungsschutzes

Beitrag von andre185 »

Hallo zusammen,

ich habe im November in der Ukraine geheiratet. Meine Frau möchte nun nach dem bestandenen Deutschtest nachziehen.

Wir haben ein Visum auf Familienzusammenführung beantragt. Nun bin ich von der Ausländerbehörde in Deutschland vorgeladen worden. Hiebei muss ich auchen einen Nachweis des Krankenversicherungsschutzes meiner Frau erbringen.

Ich privat krankenversichert. Eine Familienversicherung existiert im privaten Bereich nicht. Meine private KV weigert sich, eine Bestätigung auszustellen, dass sie meine Frau nach ihrer Einreise versichern wird. Die private Kasse will nur Menschen versichern, die bereits eine Vorversicherung in Deutschland hatten.

Was kann ich nun tun? Gesetzliche Krankenversicherungen sind verpflichtet jeden Versicherungspflichtigen aufzunehmen (gegen entsprechende Beitragszahlung), jedoch nur, wenn die Person "versicherungspflichtig" im Sinne des SGB V ist. Dies setzt voraus, dass meine Frau einen Aufenthaltstitel von mindestens 12 Monaten hat. Eine Aufenthaltsgenehmigung über einen solchen Zeitraum erhält sie jedoch erst nach der Einreise.

Ohne die Bestätigung kann sie allerdings nicht einreisen.

Kann mir jemand von Euch helfen? Ist hier jemand, der privat versichert ist und dessen Frau nachgezogen ist?

Danke & Grüße

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eurojoseph
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Re: Familienzusammenführung und Nachweis des Krankenversicherungsschutzes

Beitrag von eurojoseph »

andre185 hat geschrieben:Hallo zusammen,

ich habe im November in der Ukraine geheiratet. Meine Frau möchte nun nach dem bestandenen Deutschtest nachziehen.

Wir haben ein Visum auf Familienzusammenführung beantragt. Nun bin ich von der Ausländerbehörde in Deutschland vorgeladen worden. Hiebei muss ich auchen einen Nachweis des Krankenversicherungsschutzes meiner Frau erbringen.

Ich privat krankenversichert. Eine Familienversicherung existiert im privaten Bereich nicht. Meine private KV weigert sich, eine Bestätigung auszustellen, dass sie meine Frau nach ihrer Einreise versichern wird. Die private Kasse will nur Menschen versichern, die bereits eine Vorversicherung in Deutschland hatten.

Was kann ich nun tun? Gesetzliche Krankenversicherungen sind verpflichtet jeden Versicherungspflichtigen aufzunehmen (gegen entsprechende Beitragszahlung), jedoch nur, wenn die Person "versicherungspflichtig" im Sinne des SGB V ist. Dies setzt voraus, dass meine Frau einen Aufenthaltstitel von mindestens 12 Monaten hat. Eine Aufenthaltsgenehmigung über einen solchen Zeitraum erhält sie jedoch erst nach der Einreise.

Ohne die Bestätigung kann sie allerdings nicht einreisen.

Kann mir jemand von Euch helfen? Ist hier jemand, der privat versichert ist und dessen Frau nachgezogen ist?

Danke & Grüße
Zuerst mal international gültige KV in der UA abschliessen - sollte eigentlich genügen - jedenfalls in Ö ist das so...

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Wassermann3000
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Re: Familienzusammenführung und Nachweis des Krankenversicherungsschutzes

Beitrag von Wassermann3000 »

... und die ist nicht mal so teuer :-)

Alternativ würde ich bei den verschiedenen PKV nachfragen. Da gibt es auch Unterschiede, soweit sich in den letzten Jahren dazu nichts gesetzlich geändert hat.
Freundliche Grüße
Rüdiger

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donezk
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Re: Familienzusammenführung und Nachweis des Krankenversicherungsschutzes

Beitrag von donezk »

Hallo,

ich war in einer ähnlichen Situation. Eine Auslands-KV in der Ukraine abzuschließen bringt nichts, das erkennt die AB nicht an.

Das einzige was du machen kannst ist von deiner Privaten-KV ein Angebot für deine Frau einholen und auch parallel dazu von einer gesetzlichen KV.
Bei der gesetzlichen KV am besten einen Antrag auf Aufnahme stellen, diesen Antrag dann der Ausländerbehörde vorlegen, die müssen dass dann erstmal akzeptieren. Von der gesetzlichen KV bekommst du irgendwann ein Schreiben, dass deine Frau erst aufgenommen werden kann, wenn sie eine Aufenthaltsgenehmigung für mehr als 12 Monate bekommt. Hier beisst sich natürlich die Katze in den Schwanz, ohne Aufenthaltsgenehmigung- keine KV, ohne KV- keine AG.
Die Ausländerbehörde muss die Zusage aber erst einmal so akzeptieren.
Falls deine Frau eine AG für weniger als 12 Monate bekommt wird es kompliziert, da du dann nach 6...10 Monaten zwingend einen KV- Schutz nachweisen musst.

Meine Frau wollte keine private KV haben und auch alle Makler haben gleich gesagt, dass es bei einer Ausländerin aussichtslos ist.

Meiner Frau hat die AB dann glücklicherweise mehr als 12 Monate gegeben und deshalb wurde sie auch problemlos in die gesetzliche KV aufgenommen.

Viel Glück!!!

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Nataliyafrank
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Re: Familienzusammenführung und Nachweis des Krankenversicherungsschutzes

Beitrag von Nataliyafrank »

Hallo,
vielleicht hilft dir das weiter, [smilie=read.gif]

Die Krankenversicherung im Aufenthaltsrecht



Ausländerrecht & Asylrecht , Sozialrecht

Allgemeine Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist unter anderen, eine angemessene Krankheitsschutz. Nach § 2 AufenthG muss der Ausländer -als Teil der sog. Lebensunterhaltssicherung- nachweisen, dass er über ausreichende Krankheitsschutz verfügt.

Ist der Ausländer in einer gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert, hat er ausreichenden Krankenversicherungsschutz.

Es stellt sich dann die Frage, wann ein Ausländer ein Anspruch auf Aufnahme in eine gesetzliche Krankenkasse hat und ob die Aufnahme schon aus dem Ausland möglich bzw. notwendig ist. Hat der Ausländer kein Anspruch auf eine gesetzliche Krankenversicherung wird in diesem Beitrag untersucht, ob er in eine private Krankenversicherung aufgenommen werden kann.

1. Anspruch auf Aufnahme in eine gesetzliche Krankenversicherung.

Der Ausländer kann in der Regel ein Anspruch auf Aufnahme in Rahmen der Familienversicherung nach § 10 SGB V haben. Dies ist so, wenn dieser zum Beispiel mit einer Person die Ehe geschlossen hat, die gesetzlich Krankenversichert ist und der Ausländer kein bzw. geringfügiges Einkommen erzielt. Diese Krankenversicherung ist beitragsfrei.

Ist die Familienversicherung nicht möglich, kann der Ausländer der Pflichtversicherung unterliegen: Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und

a) zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder

b) bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren,

sind in die gesetzliche Krankenversicherung pflichtversichert.

Gerade für Drittstattsangehörige (also Ausländer, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Staates der EU inne haben) ist aber die Pflichtversicherung nur gegeben, wenn diese eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Dies ist zum Beispiel nicht der Fall, wenn ein Ausländer zu seinem im Inland lebenden ausländischen Ehegatten zieht. Ist diese ausländische Ehegatte darüber hinaus privat krankenversichert, dann besteht keine Möglichkeit, eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung zu erreichen, da hier weder Pflicht- noch Familienversicherung möglich ist.

Auch nicht möglich ist z.B. eine Mitgliedschaft in Rahmen der Familienzusammenführung von anderen Verwandten nach § 36 Abs. 2 AufenthG (typischer Fall: Zuzug eines Elternteils zum volljährigen Kind), da in einem solchen Fall die Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht.

In solchen Fällen besteht noch die Möglichkeit, sich privat krankenversichern zu lassen. Es ist aber wohl möglich, dass die private Krankenversicherung keine Interesse hat, den Ausländer aufzunehmen, insbesondere wenn Vorerkrankungen vorliegen oder wenn der Ausländer keine junge Person ist.

In solchen Fällen sind all private Krankenversicherungen jedoch dazu verpflichtet, den Ausländer in den sog. Basistarif aufzunehmen. Dies auch so, wenn diese Aufnahme für die Krankenversicherung wirtschaftlich ungünstig ist. Nach § 193 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VVG besteht sog. Kontrahierungszwang. Dies bedeutet, dass den privaten Krankenversicherungen verwehrt ist, ein Antrag auf Aufnahme abzulehnen. Eine Versicherung im Basistarif ist aber nicht gerade günstig. Es kostet um die 650 €.

2. Zeitpunkt des Nachweises über die Krankenversicherung.

Problematisch ist allerdings bei den oben ausgeführten Möglichkeiten, sich in Deutschland krankenversichern zu lassen, da darüber hinaus ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland vorausgesetzt wird.

Naturgemäß ist dies in den Fällen, in denen der Ausländer den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis aus dem Ausland stellt, nicht gegeben, da der Ausländer noch nicht in Deutschland ansässig ist.

Die ausländerrechtliche Praxis von den deutschen Auslandsvertretungen und den Ausländerbehörden sieht aber so aus, dass ein Nachweis über die bestehende Krankenversicherung in Deutschland schon vor Einreise verlangt wird. Wenigstens ist eine Zusicherung der zukünftigen Krankenversicherung vorzulegen, dass der Ausländer nach Einreise aufgenommen wird.

In meiner Erfahrung geling dieser Nachweis in Fällen der Familienversicherung bei den gesetzlichen Krankenkassen letztendlich (obwohl der Familienmitglied bzw. Ehegatte sich den Nachweis in der Regel erkämpfen muss).

Bei der privaten Krankenversicherung ist ein solcher Nachweis in aller Regel nicht zu haben.

Mehrere Ausländerbehörden haben die Ansicht vertreten, dass bei der Nichtvorlage einer solchen Zusicherung die Krankenversicherung als nicht gegeben zu betrachten sei und demgemäß wurden die Anträge abgelehnt.

3. Lösung des Problems

Nunmehr hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 25.01.2012 zu Az.: OVG 2 B 10.11) diese Streitfrage geklärt:

„Einer Berücksichtigung des aus § 193 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VVG resultierenden Anspruchs des Nachzugswilligen bei der Frage, ob ausreichender Krankenversicherungsschutz besteht, steht nicht entgegen, dass sich Versicherungsunternehmen entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung weigern könnten, ihn in ihre Krankenversicherung aufzunehmen."

Als Folge dieser Entscheidung ist nunmehr nur zu prüfen, ob der Ausländer die Kosten der privaten Krankenversicherung bezahlen kann. Ob eine Zusicherung vor Einreise vorliegt oder nicht, sollte keine Rolle mehr spielen.

Notwendig ist aber nach wie vor, dass der Ausländer über eine Reisekrankenversicherung für die Einreise verfügt.

lg.

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stefan22967
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Re: Familienzusammenführung und Nachweis des Krankenversicherungsschutzes

Beitrag von stefan22967 »

Hallo Andre,
ich bin auch Privatversichert,habe für die Einreise meiner Frau und ihren Sohn im Februar 2013 eine Kv abgeschlossen Sie heißt für den Ausländischen Gast 24 Monate Gültigkeit haben viele Studenten die ein Jahr in Deutschland studieren gibt es bei der jeder großen Versicherung meine hatte ich bei der Hanse Merkur kostete mich pro Person 52 Euro im Monat,nach 4 Monaten habe ich Sie als Freiwilliges Mitglied bei der Aok Versichert muss die vollen 15,5% bezahlen ,Bemmessungsgrundlage ist dein Aktueller Steuerbescheid .Ein Bekannter sagte einmal ,die beste Idee seines Lebens war seine Frau Einzustellen.Bist du Selbständig?Werde den Weg auch Einschlagen.



Gruss Stefan

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carlo
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Re: Familienzusammenführung und Nachweis des Krankenversicherungsschutzes

Beitrag von carlo »

Wie eurojoseph schon empfohlen hat ... erstmal Auslands-KV abschließen. Es gibt doch diese Auslandskrankenversicherung für Gäste (hier z.b.), habe damit bislang keine schlechten Erfahrungen gemacht (meine Freundin lebt in der Ukraine).

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andre185
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Re: Familienzusammenführung und Nachweis des Krankenversicherungsschutzes

Beitrag von andre185 »

Hallo zusammen,
vielen Dank für Eure Hilfe. Ich werde versuchen meine Frau freiwillig gesetzlich zu versichern.
Viele Grüße
André

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