UkrinformVerfassungsgericht der Ukraine verbot ein gleichzeitiges Kandidieren sowohl nach den Parteilisten, als auch in Merheitswahlkreisen - UI

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Verfassungsgericht der Ukraine verbot ein gleichzeitiges Kandidieren sowohl nach den Parteilisten, als auch in Merheitswahlkreisen - UI

Beitrag von RSS-Bot »

UkrInform
Kiew, den 10. April /UKRINFORM/. Ein gleichzeitiges Kandidieren für Volksabgeordneten sowohl nach den Listen politischer Parteien, als auch in Mehrheitswahlkreisen sei verfassungswidrig.
Einen entsprechenden am 5. April nach dem Ersuchen von 51 Volksabgeordneten gefassten Beschluss hat Anatolij Golowin, der Vorsitzende des Verfassungsschutzes der Ukraine, am Dienstag veröffentlicht.
„Punkt 5 des Artikels 52 des Gesetzes über Wahlen der Volksdeputierten widerspreche mit der Verfassung, d.h., entsprechend, auch der Absatz 2 des Punktes 10 des Artikels 98 und des Punktes 3 des Artikels 99 des Gesetzes, die in einem Systemzusammenhang damit sind, widerspreche auch mit dem Grundgesetz, denn sie gewährleisten keinen gleichen Einfluss von Wählerstimmen auf Wahlergebnisse, was eigentlich mit dem Verfassungsprinzip eines gleichen Wahlrechtes im Widerspruch stehe“, - kündigte Anatolij Golowin an.
Bei der Beschlussfassung ging das Verfassungsgericht der Ukraine daraus, dass einem Kandidaten für die Parlamentswahlen, der in beiden Wahlkreisen kandidieren darf, mehr Chancen gegeben werden, als einem Kandidaten, der nur in einem Wahlkreis kandidiere.
Es sei zu erinnern, die Verfasser des Ersuchens haben das Verfassungsgericht darum gebeten, die Bestimmungen des Punktes 5 des Artikels 52, des Absatzes 2 des Punktes 10 des Artikels 98 und des Punktes 3 des Artikels 99 des Gesetzes der Ukraine „Über Wahlen der Volksdeputierten“ zu erklären. In Artikeln 98, 99 steht es geschrieben, im Falle, wenn bei der Feststellung von Ergebnissen der Wahlen die Zentrale Wahlkommission entdecken würde, die durch das Volk zum Volksabgeordneten der Ukraine sowohl im Wahlkreis nach der Parteiliste, als auch im Mehrheitswahlkreis gewählte Person, gilt sie als der im Mehrheitswahlkreis gewählte Abgeordnete. In diesem Fall treffe die Zentrale Wahlkommission eine Entscheidung über Anerkennung dieser Person als nach der Parteiliste nicht gewählt. Als gewählt gilt dann die nächste auf der Liste stehende Person.
Der berichtende Richter trat bei dieser Sache Oleg Serhijtschuk auf. (H)
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