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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe nur verpflichtet, die Behandlung von Julia Tymoschenko zu gewährleisten – Justizministerium - UI

Beitrag von RSS-Bot »

UkrInform
Kiew, den 21. März /UKRINFORM/. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe in der Tat eine Entscheidung über Behandlung von Julia Tymoschenko getroffen, nicht aber den Staat Ukraine verpflichtet, sie außer Kolonie zu behandeln.
Das steht in der Erklärung, die noch am Freitag durch den Pressedienst des Justizministeriums veröffentlicht wurde.
„Am 15. März 2012 sei die Regierung der Ukraine darüber informiert, dass am 15. März 2012 der Antrag der Rechtsanwälte von Tymoschenko J.W. auf Anwendung der Regel 39 des Reglements des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (die Regel, nach der der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte berechtigt sei, dringliche Maßnahmenleistung vom Staat zu fordern) stattgegeben und die Regierung der Ukraine verpflichtet worden sei, medizinische Hilfe, die den Beschwerden entspreche sowie in einer entsprechenden medizinischen Anstalt, der Antragsstellerin, zu leisten („to ensure that the applicant receives treatment appropriate to her complaints in an appropriate institutionalized setting“)“, - sei es in der Erklärung hervorgehoben.
Dem Antrag der Rechtsanwälte seien auch Gutachten von ausländischen Ärzten beigelegt, die die ex-Premierin untersucht haben, sei es in der Erklärung hervorgehoben.
„Das heißt, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe die Regierung der Ukraine nicht verpflichtet, den prozessualischen Status der Antragsstellerin zu ändern. Er habe aber die ukrainische Regierung verpflichtet, eine entsprechende Behandlung der Frau Tymoschenko unter Rücksicht auf Empfehlungen der Ärzte zu gewährleisten“, - davon sei man im Justizministerium sicher.
Wie UKRINFORM schon berichtete, habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am Freitag ukrainische Macht verpflichtet, die ex-Premierin Tymoschenko außer Kolonie zu behandeln, denn die deutschen Ärzte, die früher ihre Untersuchung geleitet haben, haben in ihren Empfehlungen dazu aufgerufen, Frau Tymoschenko in einer stationären medizinischen Einrichtung zu behandeln.
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